Satzung

des Vereins
VOLKSSOLIDARITÄT HAVELLAND E. V. NAUEN (Download)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft und Gliederung des Kreisverbandes
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder / Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Kreisverbandes
§ 7 Kreisdelegiertenversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Finanzen des Kreisverbandes
§ 10 ersatzlos gestrichen
§ 11 Ortsgruppen
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
§ 13 Öffentlichkeitsarbeit
§ 14 Satzungsänderung
§ 15 Auflösung des Verbandes und Vermögensbindung
§16 Inkrafttreten

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Volkssolidarität Havelland e. V. Nauen“ und ist Mitglied des Landesverbandes der Volkssolidarität in Brandenburg e. V. und damit des Bundesverbandes der Volkssolidarität e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Nauen und ist unter der Nr. VR 5302 P in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist eine demokratisch organisierte, gemeinnützig wirkende, parteipolitisch und konfessionell unabhängige und eigenständige arbeitende freie Wohlfahrtsorganisation. Er bekennt sich zu den humanistischen und demokratischen Grundwerten der Gesellschaft.
  3. Der Verein ist Interessenvertreter älterer, behinderter und hilfsbedürftiger Menschen und leistet mit seinen ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern betreuende, pflegende und allgemein unterstützende Hilfe mit dem Ziel, die aktive Teilnahme dieses Personenkreises am öffentlichen Leben zu ermöglichen. Er vereint in seinen Reihen alle, denen Solidarität und Nächstenliebe gegenüber älteren, behinderten und hilfsbedürftigen Menschen am Herzen liegen und pflegt mit anderen Vereinigungen, Organisationen, öffentlichen, kirchlichen und kommunalen Einrichtungen sowie Wirtschaftsvereinigungen und privaten Unternehmen partnerschaftliche Beziehungen. Zweck des Vereins ist die- Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
    – Betreuung pflegebedürftiger Menschen
    – Förderung der Jugend- und Altenhilfe
    – sozialpädagogische Betreuung von Personen oder Familien
    – Beratung u. Hilfeleistung gegenüber älteren Bürgern im Zusammenhang mit dem notwendigen Umgang mit Behörden, Einrichtungen usw.
    – Entwicklung und der Erhalt von vielfältigen Formen kommunikativer Begegnung zur Realisierung soziokultureller Bedürfnisse
  4. Der Verein kann seine Betreuungsaufgaben ambulant, teilstationär und stationär durch Anwendung zweckentsprechender Formen der Betreuung, Pflege und sonstiger Unterstützung und Beratung erbringen.
  5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    – ehrenamtliche soziale und sozial-kulturelle Arbeit in den Orts- und Mitgliedergruppen
    – die Errichtung und das Betreiben von Diensten und Einrichtungen der Alten-, Kinder-, Jugend-, Familien-, Gesundheits-  und Behindertenhilfe.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder dürfen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, ausgenommen die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. Für solche Tätigkeiten können angemessene Aufwandsentschädigungen entsprechend der Finanzrichtlinie gewährt werden.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4
Mitgliedschaft und Gliederung des Kreisverbandes

  1. Der Kreisverband gliedert sich in Ortsgruppen und Mitgliedergruppen.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und die Satzung anerkannt.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, in der der Antragsteller die Satzung des Vereins anerkennt, bei der Ortsgruppe oder der Kreisgeschäftsstelle beantragt. Jugendliche haben dazu eine Einwilligung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Mit der Aufnahme durch den Vorstand der Ortsgruppe oder des Kreisverbandes wird zugleich die Mitgliedschaft im Landesverband und Bundesverband erworben.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt
    – durch Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
      der Ortsgruppe oder des Kreisverbandes
    – durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe oder des Kreisverbandes
    – bei schwerem Verstoß gegen die Satzung
    – Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr trotz entsprechender Mahnung
    – bei nachträglicher Beitragszahlung lebt die Mitgliedschaft rückwirkend wieder auf
    – durch Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Löschung.
  5. Vor dem Ausschließungsbeschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Rechtfertigung gegeben werden.
  6. Gegen den Ausschließungsgrund kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
  7. Die Vorstände der Volkssolidarität können in allen Gliederungen sowohl natürliche, wie auch juristische Personen als Fördermitglieder aufnehmen. Diese haben kein Stimmrecht.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder/ Mitgliedsbeiträge

  1.  Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen ihrer zuständigen Ortsgruppe bzw. des Kreisverbandes teilzunehmen und sich bei Delegiertenversammlungen durch gewählte Delegierte vertreten zu lassen. Sie können Anträge stellen und zur Diskussion sprechen. Alle volljährigen Mitglieder haben das Stimmrecht mit je einer Stimme und können in alle Funktionen gewählt werden.
  2. Alle Mitglieder können das breite Angebot ambulanter, gesundheits- und sozialpflegerischer Dienste sowie speziell für sie geschaffene besondere Leistungsangebote in Anspruch nehmen, Freizeit- und Begegnungsstätten des Vereins besuchen.
  3. Alle Mitglieder haben die in der Beitragsordnung festgesetzten Beträge zu den dort festgesetzten Terminen im Voraus zu entrichten. Die Beitragsordnung wurde durch die Mitglieder in der Gründungsversammlung einstimmig festgelegt und kann nur durch rechtskräftigen Beschluss der Kreisdelegiertenversammlung geändert werden.

§ 6
Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind:
    – die Kreisdelegiertenversammlung
    – der Vorstand
    – die Jahreshauptversammlung der Ortsgruppen.

§ 7
Kreisdelegiertenversammlung

  1. Das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes ist die Kreisdelegiertenversammlung. Sie findet alle drei Jahre statt. Außerordentliche Kreisdelegiertenversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes dieses erfordert oder wenn mehr als 1/3 der Kreisdelegierten die Einberufung unter Angabe des Grundes dieser Einberufung fordern.
  2. Die Kreisdelegiertenversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Sie sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst.
  3. Der Kreisdelegiertenversammlung sind die Jahresrechnungen und Jahresberichte zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.Sie beschließt insbesondere:
    – Aufgaben des Verbandes
    – Satzungsänderungen
    – die Auflösung des Vereins
    – über die Wahl des Vorstandes.Die Kreisdelegiertenversammlung ermächtigt den Vorstand, Rücklagen für satzungsgemäße Zwecke, nach Maßgabe der jeweiligen Ergebnisse zu bilden.
  4. Die Kreisdelegierten werden von den Jahreshauptversammlungen der Ortsgruppe für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Die Zahl der Delegierten ist proportional zur Mitgliederstärke der Ortsgruppen zu bestimmen, um Chancengleichheit im Verband zu gewährleisten. Der Delegiertenschlüssel wird vom Kreisvorstand durch besonderen Beschluss festgelegt. Für die Bemessung des Delegiertenschlüssels ist die Mitgliederzahl am 01.01. des Jahres maßgebend, in dem die Kreisdelegiertenkonferenz stattfindet.
    Jede Ortsgruppe hat die erforderliche Anzahl von Delegierten zu den jeweiligen Sitzungen zu entsenden. Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub o. ä. sind Ersatzdelegierte zu entsenden.

§ 8
Der Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich eines Geschäftsführers sowie weiterer hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen.
  2. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Stellvertreter. Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der Verein durch jeweils 2 der genannten Vorstandsmitglieder.
  3. Der Vorstand wird für die Amtszeit von drei Jahren von der Kreisdelegiertenversammlung in geheimer und direkter Wahl gewählt. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen, wenn sie mehr als 50% auf sich vereinen. Der Vorsitzende wird durch die Kreisdelegiertenversammlung direkt gewählt. Seine beiden Stellvertreter werden vom Vorstand bestimmt. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern treten die Nachfolgekandidaten an deren Stelle. Sollten keine Nachfolgekandidaten zur Verfügung stehen, können weitere Mitglieder kooptiert werden. Sie haben den Status eines ordentlichen Vorstandsmitgliedes.
  4. Hauptamtliche Mitarbeiter des Kreisverbandes können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  5. Der Vorstand beschließt insbesondere den jährlichen Haushaltsplan und beauftragt die Verwaltung mit der Erstellung der Jahresrechnung. Er ist gegenüber der Kreisdelegiertenkonferenz rechenschaftspflichtig.
  6. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, mindestens viermal jährlich durchgeführt. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters zusammen unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder sich zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftliche oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand hat das Recht, ständige oder zeitweilig arbeitende Arbeitsgruppen zu bilden, die analytisch tätig sind und an der Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen mitwirken.

§ 9
Finanzen des Kreisverbandes

  1. Die Arbeit des Kreisverbandes und der Ortsgruppen wird finanziert aus Mitgliedsbeiträgen, dem Verkauf von Sondermarken, Sammlungen, Spenden, Einnahmen aus eigener Tätigkeit sowie Zuschüssen aufgrund der Gemeinnützigkeit der Volkssolidarität.
  2. Im Rahmen der Jahresberichte wird über die Finanzen der Organisation Rechenschaft abgelegt.
  3. Der Kreisverband kann Rechtsträger von Einrichtungen sein, die dem Verbandszweck dienen.

§ 10
Revisionskommission

  1. ersatzlos gestrichen

§ 11
Ortsgruppen

  1. Die Ortsgruppen sind die Basis des Kreisverbandes der Volkssolidarität. Sie organisieren insbesondere sportliche, geistig-kulturelle und der Erholungsfürsorge dienende Veranstaltungen. Die Ortsgruppen nehmen im Namen des Kreisverbandes dessen Rechte und Pflichten gegenüber den Mitgliedern wahr.
  2. Die Ortsgruppen werden durch einen Vorstand repräsentiert, der von der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Ortsgruppe für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt wird. Die Jahreshauptversammlung trifft nähere Bestimmungen über den Vorstand, insbesondere seine zahlenmäßige Stärke. Es sind außerdem mindestens zwei Nachfolgekandidaten für den Vorstand zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so tritt ein Nachfolgekandidat an seine Stelle. Scheiden während der Amtszeit mehr als zwei Mitglieder aus, können weitere Mitglieder kooptiert werden. Sie haben den Status eines ordentlichen Vorstandsmitgliedes.
  3. Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder einer Ortsgruppe findet jährlich statt. Außerordentliche Jahreshauptversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Ortsgruppe erfordert oder von einem Drittel der Ortsgruppenmitglieder unter Angabe des Grundes gefordert wird. Die Einladung zu Jahreshauptversammlungen wird vom Vorstand der Ortsgruppe schriftlich mindestens 3 Wochen vorher ausgesprochen. Soweit kein Ortsgruppenvorstand besteht, spricht der Vorstand des Kreisverbandes die Einladung aus.
  4. Die Jahreshauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.Ihr obliegen insbesondere:
    – die Wahl des Ortsgruppenvorstandes
    – die Wahl der Ortsgruppenrevisoren
    – die Wahl von Kreisdelegierten
    – Entgegennahme des Vorstands- und Revisionsberichtes für das abgelaufene Jahr
    – Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des kommenden Jahres
    – Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 12
Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in den Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13
Öffentlichkeitsarbeit

  1. Die Öffentlichkeit ist über Medien und eigene Publikationen regelmäßig über Anliegen und Tätigkeit der Volkssolidarität zu informieren.
  2. Der Verband verpflichtet sich, dass im Gesamtverband im Einvernehmen mit den Landesverbänden entwickelte einheitliche Erscheinungsbild zu wahren.

§ 14
Satzungsänderung

  1. Für die Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Delegierten erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Delegiertenversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden war.
  2. Änderungen der §§ 2, 4 und 5 Abs. 3 bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des zuständigen Landesverbandes.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 15
Auflösung des Verbandes und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Delegiertenversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Brandenburg der Volkssolidarität, hilfsweise an den Gesamtverband der Volkssolidarität, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben. Sofern beide genannten Verbände nicht mehr bestehen sollten, fällt das Vermögen des Kreisverbandes auf Beschluss der Delegiertenversammlung an andere gemeinnützige Träger, die es ebenfalls ausschließlich und unmittelbar für soziale Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben.

§ 16
Inkrafttreten

  1. Die veränderte Satzung § 1 des Vereins „Volkssolidarität Havelland e.V. Nauen“ tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Kreisdelegiertenversammlung am 22.10.2019 in Kraft.