Beitragsordnung

Beitragsordnung Volkssolidarität Bundesverband e.V.

(Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung am 15. November 2014 in Potsdam)

Teil I

Grundsätze für die Zahlung von Beiträgen in der Volkssolidarität

Die Grundsätze dieser Ordnung ergeben sich aus der Satzung der Volkssolidarität Bundesverband e.V.

  • 5 Begründung der Mitgliedschaft
  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 13 Finanzierung des Bundesverbandes
  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, Beiträge, unter Zugrundelegung des festgesetzten Mindestbeitrages, zu entrichten.
  1. Die Beitragsentrichtung erfolgt im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Kosten, die durch Kontounterdeckung des Zahlungspflichtigen (Gebühr Rücklastschrift) entstehen, sind durch das Mitglied zu tragen. Für Mitglieder, die vor dem 01.01.2016 in die Volkssolidarität eingetreten sind, besteht in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit, ihren Beitrag bar zu entrichten.
  1. Juristische Personen und Fördermitglieder leisten ihren Mitgliedsbeitrag bei der Verbandsgliederung, bei der sie Mitglied geworden sind.
  1. Die Beiträge dürfen ausschließlich für die Finanzierung von satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

 

Teil II

Höhe der Beiträge

2.1 Höhe der Beiträge natürlicher Mitglieder Jedes Mitglied kann die Höhe seines Beitrages, bei Einhaltung des festgesetzten Mindestbeitrages, selbst festlegen.

Der Mindestbeitrag beträgt für:

– Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 12,00 Euro jährlich

– natürliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 36,00 Euro jährlich

Die Vorstände der Mitgliedergruppe können in sozialen Härtefällen über eine Minderung des Mitgliedsbeitrages entscheiden, was jedoch die Beitragspflicht der Mitgliedergruppe für das Mitglied in voller Höhe nicht aufhebt.

Bei Neuaufnahmen können die zuständigen rechtsfähigen Verbandsgliederungen eine einmalige Gebühr erheben.

 

2.2 Höhe der Beiträge von juristischen (korporativen) Mitgliedern (Personen) und natürlichen Fördermitgliedern

Juristische Personen, die nicht den Namen „Volkssolidarität“ in ihrer Bezeichnung tragen, und Fördermitglieder vereinbaren einen Beitrag, der deutlich über dem jährlichen Mindestbeitrag eines natürlichen Mitgliedes liegt, mit der Verbandsgliederung, deren Mitglied sie sind.

Die Höhe des Mindestbeitrages beträgt für:
juristische (korporative) Mitglieder (Personen) 100,00 Euro jährlich

Die Höhe des Mindestbeitrages beträgt für:
fördernde Mitglieder als natürliche Person 60,00 Euro jährlich

 

Teil III

Verteilung der Beiträge

Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen sind Verbandseigentum. Die Verteilung der Beiträge von natürlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern als natürliche Person berücksichtigt alle Verbandsgliederungen. Die Beiträge von juristischen Personen verbleiben zur Verwendung bei der Verbandsgliederung, dessen Mitglied sie sind, sofern in den Beitragsordnungen der zuständigen Verbandsgliederungen nichts Abweichendes geregelt wird.

 

Teil IV

Das Aufkommen aus den Mitgliedsbeiträgen verteilt sich ab dem 01. Januar 2011 wie folgt:

Landesverbände 94,5 %

Bundesverband 5,5 %

Über den Anteil der Mitgliedsbeiträge der Kreis-, Stadt- und Regionalverbände entscheiden die Delegiertenversammlungen der Landesverbände.

Den Anteil des Bundesverbandes am Aufkommen aus den Mitgliedsbeiträgen entrichten die Kreis-, Stadt- und Regionalverbände über die Landesverbände an den Bundes- verband.

  1. Berechnungsgrundlage für das Aufkommen aus den Mitgliedsbeiträgen für das kommende Jahr, ist der im Jahresabschluss des Vorjahres ausgewiesene Betrag jeder juristisch selbstständigen Gliederung des Verbandes. Dieser ist durch die Kreis-, Stadt- und Regionalverbände bis zum 30.09. des laufenden Jahres gegen- über den Landesverbänden und bis zum 31.10. des laufenden Jahres durch die Landesverbände gegenüber dem Bundesverband schriftlich zu erklären.
  1. Der Anteil des Bundesverbandes aus dem Aufkommen aus den Mitgliedsbeiträgen ist durch die Landesverbände jeweils mindestens ein Viertelbis zum 31. März
    bis zum 30. Juni
    bis zum 30. September
    bis zum 31. Dezember

an den Bundesverband zu entrichten.

  1. Verfahren bei Nichteinhaltung der fristgemäßen Zahlung Ist einem Landesverband in begründeten Fällen die fristgemäße Zahlung der Beitragssumme nicht möglich, hat er die Pflicht, beim Bundesvorstand eine Beitragsstundung zu beantragen.

Der Bundesvorstand entscheidet auf der nächstfolgenden Sitzung über den Antrag.

Erfolgte keine fristgemäße Zahlung und wurde kein Antrag auf Stundung gestellt, hat der Bundesvorstand das Recht, ein Mahnverfahren einzuleiten.

 

Teil V

Schlussbestimmungen

Diese geänderte Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig wird die auf der Bundesdelegiertenversammlung am 6. November 2010 beschlossene Beitragsordnung außer Kraft gesetzt.

Beitragsordnung als pdf. Zum Download:

141115Beitragsordnung